Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Aufgrund von § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 12 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) hat der Gemeinsame Gutachterausschuss für den Landkreis Sigmaringen am 29.04.2024 die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01. Januar 2023 ermittelt:

Bodenrichtwerte Stichtag 01.01.2023

Die Bodenrichtwerte und die Abgrenzung der Richtwertzonen sind in das Bodenrichtwertinformationssystem des Landes Baden-Württemberg BORIS-BW eingestellt und können dort unter www.gutachterausschuesse-bw.de abgerufen werden.

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Für die Neuberechnung der Grundsteuer sind weiterhin die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 maßgeblich.

Download Tabelle Bodenrichtwerte 2022

Download Tabelle Bodenrichtwerte 2020


Die Daten sowie weitere Informationen sind auch über das zentrale Informationsportal des Landes unter www.grundsteuer-bw.de abrufbar.


Anmerkungen zu den Bodenrichtwerten:

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Beiträge nach Kommunalabgabengesetz (KAG)+Baugesetzbuch (BauGB) sind im Bodenrichtwert für Bauland enthalten. Ausgangsmaterial für die Bodenrichtwertermittlung sind die Daten der Kaufpreissammlung. Unterstützend werden sonstige Unterlagen sowie örtliche Ermittlungen herangezogen. Die Abgrenzungen der einzelnen Richtwertzonen (Bodenrichtwerte) werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächenermittelt. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertesvon dem Bodenrichtwert. Diese Abweichungen können so groß sein, dass sich der Wert des einzelnen Grundstückes erheblich vom Bodenrichtwert unterscheidet.
Soweit im Einzelfall eine Bodenrichtwertauskunft für die vorliegende Fragestellung nicht ausreicht, kann nach § 193 Baugesetzbuch ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten über den Wert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von daran bestehenden Rechten beantragt werden.

Bodenrichtwertehaben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus den für sie beschriebenen Attributen abgeleitet werden. 

Der Gutachterausschuss hat im bebauten Bereich eine Differenzierung zwischen Ortskern und Baugebieten vorgenommen. Die Abgrenzung ist parzellenscharf im gemeindeeigenen Geo-Informations-System (GIS) dokumentiert. Wegen des zur Erkennung von Details notwendigen Maßstabes ist eine Ablichtung der Bodenrichtwertkarte hier nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass jedermann Auskunft über die fest gesetzten Bodenrichtwerteerhalten und Einsicht in die Pläne nehmen kann.

Ansprechpartner ist Hauptamtsleiter Alexander Bea, Zimmer 213, 

Tel. 07572 7602-213

Kontakt

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Steige 10
88367 Hohentengen
Tel. 07572 / 7602-0

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