Erschließungsbeiträge

Bauen, Sanieren und Wohnen

Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen müssen. 

Zuständiges Amt/Behörde

  • Kämmerei

    Gebäude Rathaus, Raum Zi. 3.03

    (07572) 7602-303

Zuständige Mitarbeiter

Informationen vom Service-BW Portal

Baufertigstellung

Wenn Sie ein Bauvorhaben fertiggestellt oder eine im Bau befindliche Immobilie erworben haben oder Arbeiten an Ihrem Bau nicht nachvollziehen können, können Sie eine Baukontrolle von einem unabhängigen Bausachverständigen durchführen lassen.

Der Bausachverständige prüft beispielsweise, ob alle technischen Baubestimmungen gemäß der "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB) eingehalten wurden. Mithilfe einer solchen Baukontrolle können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden.

Tipp: Eine Liste von Bausachverständigen finden Sie beispielsweise auf den Seiten des Arbeitskreises Bausachverständige im Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure Baden-Württemberg e.V. (AKBSV im BDB).

Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden.

Die private Bauabnahme, das heißt die Bauabnahme durch den Bauherrn, ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt. Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über, die Verjährungsfrist beginnt zu laufen (Gewährleistung) und in der Regel wird die Schlusszahlung fällig. Die Abnahme kann stillschweigend (z.B. durch Einzug in das Haus) erfolgen.

Daneben gibt es nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" noch die ausdrückliche, fiktive und die förmliche Abnahme. Voraussetzung der Bauabnahme ist die Fertigstellung und Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauleistung.

Wurde auf Grundlage der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollten Sie ein Abnahmeprotokoll mit folgendem Inhalt erstellen:

  • Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12"
  • Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn)
  • Adresse des Auftragnehmers (z.B. Handwerker, Bauunternehmer)
  • Auftragsnummer und Datum des Bauvertrags
  • Bezeichnung der abzunehmenden Leistung (z.B. Elektroarbeiten)
  • Teilnehmer der Baubegehung
  • Beginn und Fertigstellung der Bauleistung
  • Datum und Ort der Abnahme
  • exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung
  • Einwände des Auftragnehmers
  • Unterschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers oder deren Vertreter

Bei der behördlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Unabhängig von einer behördlichen Bauabnahme ist die Überprüfung von Brandsicherheit und sicherer Abführung der Verbrennungsgase bei Feuerungsanlagen; sie erfolgt durch den Bezirksschornsteinfegermeister vor der Inbetriebnahme.

Hinweis: Wenn das Gebäude errichtet wurde, müssen Sie als Bauherr dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen. Was Sie genau tun müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Kontakt

Gemeinde Hohentengen
Steige 10
88367 Hohentengen
Tel. 07572 / 7602-0

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