Schwimmbäder dürfen wieder öffnen
05.06.2020
Der Normalbetrieb von Schwimmbäder, Hallenbäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen ab 06. Juni 2020 wieder öffnen.
Die wichtigsten Regelungen sind:
- Der Betreiber muss ein einrichtungsspezifisches Hygienekonzept erstellen
- Im Becken gilt max. eine Person / 10m² Wasserfläche
- Bei der Einteilung in Bahnen- im Einbahnbetieb - max. 10 Personen bei einer Bahnlänge vom 50 m. Überholen und Aufschwimmen ist nicht gestattet.
- Im Nichtschwimmerbecken beträgt die Wasserfläche pro Person von 4 m m², in Therapiebecken 4,5 m²
- Auf Liegewiesen beträgt die Beschränkung ebenfalls pro Person 10 m²
- Im gesamten Bad ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- Der Zugang zu Attraktionen ist so zu steuern dass Warteschlangen vermieden werden.
- Auch in den Umkleidekabinen und Toiletten muss der Mindestabstand eingehalten und der Zugang vom Betreiber gesteuert werden. In den Duschen gilt eine max. Personenzahl vom drei Personen / 20 m² Fläche.
- Die personenbezogenen Daten der Besucher und der Zeitpunkt des Besuches müssen erfasst und für die Dauer von vier Wochen gespeichert werden.
- Für den Gastro-Bereich gilt die Corona-Verordnung Gaststätten.
- Für angebotene Dienstleistungen wie Kosmetik, Massagen und Sauna gelten die entsprechenden Corona-Verordnungen (Corona-Verordnung Kosmetik und med. Fußpflege und andere).
- Für Kioske und den Verkauf von Souveniers gilt die Corona-Verordnung Einzelhandel.
Weitere Details finden Sie in der aktuellen Corona-Verordnung Sportstätten.