Erlaubnis der "körpernahen Dienstleistungen" ab 11. Mai 2020
11.05.2020
Verordnungen des Wirtschafts- und des Wirtschaftsministerium vom 10. Mai 2020
Das Wirtschafts- und das Wirtschaftsministerium haben die eingeschränkte Erlaubnis der sog. körpernahen Dienstleistungen ab 11. Mai 2020 präzisiert.
Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte:
Körpernahe Dienstleistungen ab 11. Mai 2020
Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege – CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege) Vom 10. Mai 2020
- Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagelstudions und Fußpflegeeinrichtungen dürfen ab dem 11. Mai 2020 wieder öffnen.
- Außerdem dürfen Friseure wieder Bartpflege. Färben der Wimpern und Zupfen der Augenbrauen durchführen.
- Eine Behandlung oder Bedienung ist nur nach vorheriger Terminvergabe auf elektronischem oder fernmündlichem Weg zulässig.
- Die Vergabe von Terminen hat, gegebenenfalls zeitlich gestaffelt, so zu erfolgen, dass Verdichtungen entstehen können und ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Anwesenden sicher eingehalten werden kann.
- Der Kundenwunsch ist bereits bei der Terminvergabe abzuklären, damit die Kommunikation zwischen Kunden und Beschäftigen auf ein Minimum reduziert werden kann.
- Begleitpersonen dürfen die Einrichtungen nicht betreten, es sei denn die Kundin oder der Kunde ist auf eine Begleitperson angewiesen.
- Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bewirtung und Getränkeservice haben zu unterbleiben.
- Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
- Körperkontakt, der über den bei der Anwendung oder Behandlung
- notwendigen Körperkontakt hinausgeht, ist zu vermeiden.
- Während der Tätigkeit an der Kundschaft müssen die Beschäftigten
- beziehungsweise der Arbeitgeber einen Mund-Nasen-Schutz (MNS = Medizinische Gesichtsmaske nach DIN EN 14683) tragen.
- Dienstleistungen am Gesicht sind nur bei erhöhten nHygienemaßnahmen durch den Dienstleister erlaubt. (Tragen zumindest von FFP2-Masken).
- Masken.
- Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
- Die Räumlichkeiten des Studios oder der Fußpflegeeinrichtung müssen
- jederzeit während der Arbeitszeiten über ausreichend Frischluft verfügen.
- Die Kundinnen und Kunden müssen beim Betreten der Einrichtung die Möglichkeit haben, ihre Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
- Bei Schleifarbeiten ist neben einem Mund-Nasen-Schutz zusätzlich eine Schutzbrille oder ein Gesichtsvisier zu tragen.
- Behandlungsstühle sind vor deren Benutzung durch eine weitere Kundin oder einen weiteren Kunden, insbesondere im Bereich der Armlehnen, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen.
- Textilien, die in Kontakt mit den Kundinnen und Kunden eingesetzt werden (Bezüge der Behandlungsstühle, Handtücher und Umhänge) sind nach jedem Kunden auszutauschen.
- Eingesetztes Werkzeugist nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden zu desinfizieren.
- Oberflächen, Sanitär- und Pausenräume sowie Handkontaktflächen, die auch von Kunden angefasst werden, insbesondere Türgriffe, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu reinigen.
- Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen.
Lesen Sie HIER die CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege vom 10. Mai 2020 im Detail.