18.04.2020
Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.
Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung am 17. April ergeben sich folgende vorsichtige Lockerungen. Hier finden Sie einen Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben.
Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.
In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden. Sobald die Regelungen festgelegt sind, werden Sie hier veröffentlicht.
Geschlossen bleiben:
Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.
Lesen Sie hierzu auch die gemeinsamte Richtline des Wirtschafts- und des Sozialministeriums zur Öffnung des Einzelhandels vom 17.04.2020
Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept hierzu.
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt. Er wird zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern wie etwa Laborpraktika und Präparierkurse, sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig, wenn zwingend notwendig.
Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
Neu eingeführt wird bei den vulnerablen Gruppen ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Wie bisher bereits, sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen folgende Geschäfte geöffnet:
Handwerker- und Dienstleistungsbetriebe (mit Ausnahmen im Bereich der Körperpflege) können ihrer Tätigkeit, wie in den letzten Wochen, grundsätzlich weiter nachgehen.
Unverändert geschlossen bleiben müssen
Beibehalten werden müssen auch noch folgende Einschränkungen:
Die Änderungen im Detail
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