Führerscheinanträge

Rund ums Auto

Zur Beantragung eines Führerscheines ist das persönliche Erscheinen im Rathaus erforderlich.

Bei Beantragung einer erstmaligen Fahrerlaubnis für Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift beider Elternteile notwendig.

Der Antrag wird von der Gemendeverwaltung melderechtlich geprüft und an das Landratsamt Sigmaringen weitergeleitet. Sie benötigen hierzu den ausgefüllten, unterschriebenen Antrag sowie ein Passbild, Sehtest und Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort.

Zuständiges Amt/Behörde

  • Meldebehörde

    Gebäude Rathaus, Raum Zi. 2.01

    (07572) 7602-201

Zuständige Mitarbeiter

Informationen vom Service-BW Portal

Fahreignungsregister

Zum 1. Mai 2014 hat das neue Fahreignungsregister das bisherige Verkehrszentralregister abgelöst.

In das Fahreignungsregister trägt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten und rechtskräftige Straftaten ein. Die Taten werden nach Art und Schwere mit Punkten gewichtet. Das Fahreignungsregister konzentriert sich auf Verstöße, die die Verkehrssicherheit direkt beeinträchtigen. Nach gewissen Fristen werden die eingetragenen Punkte wieder gelöscht.

Ab dem 1. Mai 2014 gelten zwei Voraussetzungen, ob eine Ordnungswidrigkeit in das Fahreignungsregister eingetragen wird oder nicht:

  • Die gegen Sie verhängte Geldbuße muss mindestens 60 € betragen und
  • es muss sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat handeln, die im Punktekatalog (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) aufgelistet ist.

Die Verkehrsverstöße werden nach einer Skala von einem Punkt bis drei Punkte bewertet:

  • Für schwere Ordnungswidrigkeiten wird ein Punkt eingetragen.
  • Zwei Punkte werden angesetzt
    • für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und
    • für Straftaten
  • Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, werden mit drei Punkten bewertet.

Ab einem bestimmten Punktestand ergreift das für Sie zuständige Straßenverkehrsamt folgende Maßnahmen:

  • Bei bis zu 3 Punkten werden Sie im Fahreignungsregister lediglich erfasst. Andere Maßnahmen gegen Sie werden nicht ergriffen. Sie haben die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen, um so 1 Punkt abbauen zu können.
  • Bei 4 oder 5 Punkten erhalten Sie eine Ermahnung. Dazu erhalten Sie eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie freiwillig ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung Ihrer individuellen Fahreignung besuchen können. Dafür erhalten Sie einen Abzug von 1 Punkt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
  • Bei 6 oder 7 Punkten erhalten Sie eine schärfere Verwarnung und werden darauf hingewiesen, dass Ihnen bei weiteren Verstößen die Fahrerlaubnisentziehung droht. Auch hier werden Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Ein Punktabzug ist auf dieser Stufe nicht mehr möglich.
  • Ab 8 Punkten wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen.

Diese Gewichtung und die darauf abgestuften Maßnahmen gewährleisten die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen.

Hinweis: Das Fahreignungsseminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil.

  • Den verkehrspädagogischen Teil führen Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen durch, die eine entsprechende Erlaubnis besitzen. Im verkehrspädagogischen Teil werden Ihnen Kenntnisse zum Straßenverkehrsrecht und zum verkehrssicheren Verhalten vermittelt.
  • Im verkehrspsychologischen Teil wird Ihr Fahrverhalten analysiert. Ziel ist, das Verhalten im Sinne der Verkehrssicherheit zu korrigieren. Ihn führen Verkehrspsychologen oder Verkehrspsychologinnen durch, die eine entsprechende Erlaubnis besitzen.

Die einmal eingetragenen Punkte werden nach einer bestimmten Zeit aus dem Fahreignungsregister gestrichen:

  • bei schweren Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt): nach zweieinhalb Jahren
  • bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten und bei Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte): nach fünf Jahren
  • bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte): nach zehn Jahren

Hinweis: Die Einträge und Punktestände werden nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht und sind nicht mehr nachvollziehbar.

Vor dem 1. Mai 2014 bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister wurden in das neue System überführt. Maßgeblich ist dabei die jeweils erreichte Maßnahmenstufe, so dass niemand besser oder schlechter gestellt wird. Einen generellen Punkteerlass gibt es nicht. Gelöscht werden zum 1. Mai 2014 lediglich die Eintragungen, die im neuen System nicht mehr erfasst werden.

Tipp: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Kraftfahrt-Bundesamt bieten online umfangreiche Informationen über das Punktesystem an. Sie erhalten dort Informationen über die Möglichkeit, Punkte durch die Teilnahme an Seminaren und Beratungen zu reduzieren. Ein detaillierter Punktekatalog ist dort ebenfalls zu finden.

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Tel. 07572 / 7602-0

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