Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, wird beim Abbruch - nach Ihrer Wahl - ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.
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Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
Tipp: Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
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