Adoption

Familie ,Kinder und Jugendliche

Zuständiges Amt/Behörde

Informationen vom Service-BW Portal

Aufhebung einer Adoption

Eine Adoption kann nur in Ausnahmesituationen wieder aufgehoben werden. Dies gilt beispielsweise, wenn

  • die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist oder
  • wesentliche Formfehler geschehen sind.
    Beispiel: Eine der erforderlichen Einwilligungen hat nicht vorgelegen.
    In diesem letzten Fall kann ein Aufhebungsantrag nur innerhalb einer First von einem Jahr, deren Beginn von der Art des Fehlers abhängt (ab dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil bekannt wird, dass die Adoption ohne seine Einwilligung erfolgt ist) und nur innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausspruch der Adoption gestellt werden.

Hinweis: Auseinandersetzungen und Streit innerhalb der Familie sind in der Regel kein Grund, eine Adoption aufzuheben.

Zuständig für die Aufhebung der Adoption ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kontakt

Gemeinde Hohentengen
Steige 10
88367 Hohentengen
Tel. 07572 / 7602-0

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